"Stellen Sie sich vor, Sie betreten einen Blumenladen und sehen dort ein Bild mit einer besonderen Rosen-Sorte. Sie möchten davon einen Strauß, doch die Rosen sind nicht vorrätig, obwohl das Bild von diesen Rosen an der Wand hängt. Also können Sie diesen Strauß so nicht kaufen. Ist das Rosen-Bild für Sie als Kunde schädigend?” Kann der Kunde sie nun abmahnen, weil sie seine Rosen nicht haben?
Maren Hellwig, Inhaberin von Blumenfee - Der Blumenversand sieht sich aktuell diesem Vorwurf ausgesetzt - aktuell abgemahnt vom Verbraucherschutz-Verein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbrück wegen genau diesen “Vergehens” - im Internet.
Maren Hellwig ist keine “Amazonin” des Online-Handels: Sie hat Blumenfee vor 9 Jahren eigenständig aufgebaut und versendet seitdem Blumen online aus der Magdeburger Börde heraus deutschlandweit. Eine Zeit lang ging das Konzept des Blumenversands gut auf: Die Umsätze entwickelten sich, die regionalen Medien berichteten, Organisationen verliehen Preise für die sympathische Geschäftsidee.
Doch nun wird der Online-Shop abgemahnt für die Darstellung der Gratis-Zugaben bei den Blumensträußen. Wenn Artikel nicht lieferbar sind, blendet der Shop diese aus, doch in der Artikel-Beschreibung inklusive Produkt-Bildern sind diese nicht-lieferbaren Varianten teilweise noch sichtbar. Der Kunde wählt die Gratis-Zugabe, die noch verfügbar ist, aber aktiv selbst aus, unter der Überschrift: „Wählen Sie Ihre Gratis-Zugabe“. Ebenso sieht der Kunde sowohl auf der Produkt-Seite als auch im Warenkorb, welche Gratis-Zugabe er in den Warenkorb gelegt hat. Dem Verbraucherschutzverein ist dies indes noch zu wenig. Vorgeworfen wird Hellwig weiter, dass bei zwei Produkt-Beschreibungen die Bezeichnung „Enthält Sulfite“ gefehlt hat.
Dafür fordert der Verbraucherschutz-Verein 9000 € Strafgeld sowie eine strafbewehrte Unterlassungs-Erklärung mit der Verpflichtung für jeden weiteren Verstoß 5000 € zu zahlen.
Maren Hellwig hat diesen Forderungen nicht zugestimmt. „Damit würde ich mir mein eigenes Grab schaufeln“, so die Inhaberin von Blumenfee.
Daraufhin hat der Verbraucherschutz-Verein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. eine einstweilige Verfügung erwirkt für beide Themen. Dort werden bis 250.000 € Ordnungsgeld oder eine Gefängnis-Strafe bis 6 Monate angedroht für Wiederholungs-Verstöße. Die Kosten dieser Verfügung belaufen sich aktuell auf circa 6000 €, die ebenfalls von der Blumenfee getragen werden sollen.
Die 36-jährige führt ihr Unternehmen mit Herzblut seit 9 Jahren in der Magdeburger Börde. Sie stellt die Frage, warum hier so unverhältnismäßig gehandelt wird. “Wo bleiben eigentlich Transparenz und Verhältnismäßigkeit im Handeln des Verbraucherschutz-Vereines?”, fragt Hellwig. Die Unternehmerin hat als Kompromiss-Vorschlag 300 € dafür überwiesen, was „bereits schmerzhaft ist“. Echter Verbraucherschutz kann nur sein, wenn man auf Fehler hingewiesen werde und eine Chance zur Nacharbeit erhalte und Strafgelder realistisch bleiben. Dialog ohne Abmahnung wäre der zielführende Weg im Sinne des Verbraucherschutzes, so Maren Hellwig weiter.
Ebenso die Formulierung Ordnungsgeld bis 250.000 € oder 6 Monate Gefängnisstrafe erscheint unangemessen. „Ich fühle mich nicht mehr als Unternehmer, sondern werde als Verbrecher dargestellt, habe aber kein Verbrechen begangen. Ganz im Gegenteil. Ich führe mein Unternehmen mit Herzblut und die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns an oberster Stelle. Ebenso machen wir alles dafür, dass unser Produkt-Angebot so übersichtlich wie möglich dargestellt wird. Kunden-Wünsche nehmen wir regelmäßig auf und prüfen diese auf Umsetzungs Relevanz. Wir sind immer nahe unseren Kunden und sollten jetzt dafür bestraft werden? Was ist zum Beispiel mit den Groß-Unternehmen, die teils Abos im Check-out regelrecht „unterjubeln“. Da liegt teilweise bewusste Irreführung vor und da mahnt niemand ab. Vielleicht, weil diese einfach zu groß sind? Also geht man auf die Kleinen. Die Kleinen, die sich bemühen und nicht mit nur einer Nachtschicht am Ende alles bestmöglich gestalten, im Sinne ihrer Kunden und der Rechtsprechung.”