Laut Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums hat grundsätzlich jeder in Deutschland Anspruch auf eine Booster-Impfung. Der Abstand zur vorherigen Impfung ist darin nicht festgelegt - auch nicht das Alter. Der Bund macht in dieser Hinsicht also keine verbindlichen Vorgaben.
Entscheidend für die Frage, wer im Falle eines Impfschadens haftet, ist grundsätzlich die Zulassung eines Impfstoffs. Für die Booster-Impfungen hat die EU-Kommission bislang die mRNA-Impfstoffe von Biontech und Moderna sowie den Vektorimpfstoff von Johnson & Johnson zugelassen. Für Biontech und Moderna liegt eine Booster-Zulassung ab 18 Jahren vor - und für Immungeschwächte ab 12 Jahren. Für Johnson & Johnson liegt nur eine Zulassung ab 18 Jahren vor.
In Deutschland sind aber auch Drittimpfungen ab 12 Jahren grundsätzlich problemlos in Arztpraxen und Impfstellen möglich. Das Bundesgesundheitsministerium sicherte am 27. Dezember zu, dass der Bund auch bei Booster-Impfungen von 12- bis 17-Jährigen im Falle eines Impfschadens einen Versorgungsanspruch garantiert. Voraussetzung: Es wurde ein für diese Personengruppe zugelassener mRNA-Impfstoff verwendet, also Biontech oder Moderna.
Übrigens: Ärztinnen und Ärzte dürfen auch außerhalb der Zulassung Impfstoffe verabreichen (Off-Label-Use). Das betrifft zum Beispiel Kleinkinder. Allerdings hat das Auswirkungen auf die Haftung im Falle eines Impfschadens.